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| Satzung des BDOA
e.V. |
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Stimmrecht, Wählbarkeit
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Wahl und Abstimmungen
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Wahl und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
§ 12 Sitzungen des Vorstands
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 14 Allgemeines
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| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| Der Verein führt den Namen „BDOA – Berufsverband
Deutscher Ophthalmochirurgie-Assistenten“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.
V.". |
| Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| § 2 Zweck
und Aufgaben des Vereins |
- Zweck des Vereins ist die
- Formulierung und Vertretung
der Interessen der Ophthalmochirurgie-Assistenten im ärztlichen
Fachgebiet, bei Verbänden und Institutionen einschließlich
der Öffentlichkeitsarbeit;
- Durchführung von Veranstaltungen zur Intensivierung einer
Aus-, Weiter- und Fortbildung mit dem Ziel einer möglichst raschen
Weitergabe und Umsetzung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen in der
Augenchirurgie;
- Information und Beratung der Mitglieder in Fragen des Berufsrechts,
Wahrnehmung und Förderung der fachlichen Interessen der Mitglieder.
Der BDOA strebt an, seine Ziele regional und auf Bundesebene in Kooperation
mit anderen Verbänden, insbesondere dem BDOC umzusetzen.
- Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der BDOA nicht.
- Der BDOA unterhält Kontakte mit den Nachbarfächern.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Gesellschaftsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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| § 3 Erwerb
der Mitgliedschaft |
- Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen werden.
Dem Verein gehören stimmberechtigt ordentliche und stimmrechtlos
außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder an.
- Ordentliches Mitglied kann jeder Ophthalmochirurgie-Assistent
werden.
- Außerordentliches Mitglied können auch Ophthalmochirurgie-Assistenten
mit hauptsächlichem Tätigkeitsgebiet außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland werden.
- Fördermitglied können natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich der Förderung
der satzungsgemäßen Zwecke des BDOA verpflichtet fühlen
und bereit sind, die Ziele des Vereins mit finanziellen oder sonstigen
Mitteln zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus
aus dem ersichtlich wird, welcher Mitgliedergruppe der Antragsteller
beitreten will und ob er die dafür festgelegten Anforderungen erfüllt. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Antrag soll neben dem Namen,
dem Alter, dem Beruf, der Anschrift, Name und Adresse des Arbeitgebers,
die Nationalität des Antragstellers angegeben werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich um die Entwicklung des Berufsstandes der Ophthalmochirurgie-Assistenten
herausragend verdient gemacht haben. Der Vorstand entscheidet über
ihre Ernennung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
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| § 4 Stimmrecht, Wählbarkeit |
- Alle ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt sowie zu
den Organen des Vereins wählbar.
- Die übrigen Mitglieder können in der Mitgliederversammlung
Anträge stellen und zu den Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
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| § 5 Beendigung
der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft endet |
- mit dem Tod eines Mitglieds;
- durch Kündigung des Mitglieds, die mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief
an den Vorstand zu erfolgen hat;
- durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand.
Sie setzt voraus, dass das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung der Beitrags länger als 1 Jahr im Rückstand
ist; durch Ausschließung wegen gröblicher Schädigung
des Ansehens des Vereins oder eines groben Verstoßes gegen die
Interessen, die sie zu vertreten hat. Über den Ausschluss entscheidet
auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung,
nachdem sie dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Äußerung
gegeben hat. Die Ausschließung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
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| Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich an die des Vereins
bekannte Adresse bekannt zu machen. |
| § 6 Mitgliedsbeiträge |
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zusätzlich können
einmalige Gebühren und Umlagen erhoben werden. Die Erhebung von
Umlagen ist insbesondere dann geboten, wenn Ausgaben des Vereins nicht
allen Mitgliedern zu Gute kommen, sondern beispielsweise der Finanzierung
regionaler Projekte dienen.
Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
- Die Beitragsordnung, die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge bis
zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die
Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren zum Fälligkeitstermin
eingezogen. Mit der Unterschrift unter dem Aufnahmeauftrag erteilt jedes
Mitglied dem Verein die Genehmigung zum Bankeinzug.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Über Anträge auf Freistellung von der Beitragspflicht
entscheidet der Vorstand.
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| § 7 Organe
des Vereins |
| Organe des Vereins sind |
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
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| § 8 Mitgliederversammlung |
- In jedem Jahr findet in der Regel anlässlich des Jahreskongresses
der DOC, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft
sie unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich oder sonst in Textform ein. Die Einberufung per
e-mail ist zulässig, sofern alle Mitglieder für deren Empfang eingerichtet
sind. In der Einladung sind Anträge
auf Satzungsänderungen
im Wortlaut mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks beantragen oder der Vorstand die Einberufung
beschließt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 Satz 2 und 3.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied,
leitet die Mitgliederversammlung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer oder
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstands über wichtige
Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- Entgegennahme des Berichtes des Finanzvorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Berichtes des externen Buchprüfers über das
Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung und Abstimmung über die
Entlastung des Finanzvorstandes;
- Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer oder eines vom Vorstand unabhängigen
Gremiums, das die Finanzen überwacht.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands auf Ausschließung
von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Erreichung
der Ziele des Vereins dienen, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstands
oder anderer Organe des Vereins gegeben ist.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die übrigen Organe bindend.
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| § 9 Wahl
und Abstimmungen |
- Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat
mit der höchsten Stimmzahl gewählt; bei Stimmgleichheit entscheidet
das Los.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
Anwesenden. Im Übrigen genügt bei Abstimmungen die einfache
Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
- Wahlen und Abstimmungen werden in der Mitgliederversammlung durch
Akklamation oder auf Verlangen von 10 ordentlichen Mitgliedern geheim
mit Stimmzettel durchgeführt.
- Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen; sie werden
bei der Wertung des Wahl- / Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
- Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand unterbreitet. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
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| § 10 Der
Vorstand |
- Der Vorstand ist zuständig für die Entscheidung aller Angelegenheiten,
die in der Satzung nicht anderen Organen oder Amtsinhabern übertragen
sind. Ihm obliegt die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Weiter- und
Fortbildung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende. Diese vertreten je einzeln.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er kann Dritte mit der Wahrnehmung und Durchführung von Aufgaben
betreuen und diesen Vollmachten erteilen.
- Der Vorstand besteht aus dem
- ersten Vorsitzenden,
- einem zweiten Vorsitzenden,
- zwei bis fünf weitere Vorstandsmitglieder, aus deren Mitte alle
Mitglieder des erweiterten Vorstands einen Schriftführer und einen Finanzvorstand
wählen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch zu regeln
ist, wie der Vorstand eine kontinuierliche Bearbeitung durchzuführender
Aufgaben im Vertretungsfall sicherstellt. Der Vorstand kann zu diesem Zweck
Ausschüsse einrichten oder einzelnen Mitgliedern die Durchführung
bestimmter Aufgaben übertragen.
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| § 11 Wahl
und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder |
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten
vor. Weitere Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder bedürfen der
schriftlichen Unterstützung von wenigstens zehn wahlberechtigten Mitgliedern
des Vereins und der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen.
Sie müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand des Vereins eingereicht sein.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Abweichend hiervon beträgt die Amtsdauer des von der Gründungsversammlung
gewählten Vorstandes
3 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode
aus, so findet eine Nachwahl erst zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen
Mietgliederversammlung statt.
Scheidet der erste oder der zweite Vorsitzende aus, so wählt der restliche Vorstand
den Nachfolger aus seiner Mitte, der so lange im Amt bleibt, bis durch die ordentliche
Mitgliederversammlung die Nachwahl erfolgt; wahlweise beruft der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Nachwahl ein.
Die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit dem Ende der laufenden
Amtsperiode des Gesamtvorstands.
- Die Amtsdauer endet jeweils mit dem Ende des Jahreskongresses,
der DOC, des entsprechenden Jahres.
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| § 12 Sitzungen
des Vorstands |
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden des Vorstands,
im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, nach Bedarf
einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
dies verlangen.
- Der Vorsitzende, ggf. der Sekretär bereiten die Sitzungen
des Vorstands vor und führen seine Beschlüsse durch. Der Sekretär
leitet das Sekretariat.
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| § 13 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung |
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre
Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes
ist das zu diesem Zeitpunkt bestehende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen
medizinischen Einrichtung mit dem Zweck der Förderung der Weiterbildung
zuzuführen.
- Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an
Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch
bei der Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
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| § 14 Allgemeines |
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese
aus formellen Gründen vom Registergericht oder von Finanzbehörden
verlangt werden, von sich aus - ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung
- vorzunehmen.
- Es wird auch ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten
der Satzung zu berichtigen.
- Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
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